Initiativtext Deutsch

«Die nachfolgend unterzeichnenden Stimmberechtigten des Kantons Bern reichen, gestützt auf Artikel 58 der bernischen Kantonsverfassung und Artikel 140 ff. des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012, folgendes Begehren ein:»
Beginn der Sammelfrist: 21. Januar 2016 Ablauf der Sammelfrist: 21. Juli 2016 Frist für die Einreichung bei der Staatskanzlei: 22. August 2016
Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf sonstige Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht, macht sich nach Art. 282 StGB strafbar.
Volksinitiative Kanton Bern:
«Für demokratische Mitsprache – Lehrpläne vors Volk!»
Das Volksschulgesetz des Kantons Bern vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) wird wie folgt geändert:

Art. 12
Abs. 1 (neu) Der Regierungsrat umschreibt in den Lehrplänen für die deutschsprachigen Volksschulen die Fächer sowie die Ziele und Inhalte für den Unterricht im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 9 bis 11.

Abs. 4 (neu) Der Erlass und die Einführung von Lehrplänen und Lehrplanteilen fallen in die Zuständigkeit des Regierungsrates und des Grossen Rates. Sie bedürfen zu ihrer Anwendbarkeit der Genehmigung durch den Grossen Rat. Der Grossratsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Lehrplan- bzw. Lehrplanteiländerungen von untergeordneter Bedeutung führt der Regierungsrat in eigener Kompetenz ein.

Abs. 5 (neu) Interkantonale Vereinbarungen betreffend Lehrpläne und Lehrplanteile bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat; ausgenommen sind kurzfristig kündbare Vereinbarungen von untergeordneter Bedeutung. Der grossrätliche Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Art. 12a
Abs. 3 (neu) Der Erlass und die Einführung von Lehrplanteilen fallen in die Zuständigkeit des Regierungsrates und des Grossen Rates. Sie bedürfen zu ihrer Anwendbarkeit der Genehmigung durch den Grossen Rat. Der Grossratsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Lehrplanteiländerungen von untergeordneter Bedeutung führt der Regierungsrat in eigener Kompetenz ein.
Abs. 4 (neu) Interkantonale Vereinbarungen betreffend Lehrpläne und Lehrplanteile bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat; ausgenommen sind kurzfristig kündbare Vereinbarungen von untergeordneter Bedeutung. Der grossrätliche Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Art. 74
Abs. 2 (neu) Er kann seine Befugnisse gemäss Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 54 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.

Inkrafttreten:

Die Artikel 12, 12a und 74 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) treten sofort mit Annahme durch das Volk in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung von Artikel 12 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210), Lehrpläne für die deutschsprachigen Volksschulen:
Vor Inkrafttreten der Änderungen in Art. 12 VSG erlassene Lehrpläne und Lehrplanteile, die auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden und die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch den Grossen Rat. Die entsprechenden Grossratsbeschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum.

Volksinitiative Kanton Bern:
«Für demokratische Mitsprache – Lehrpläne vors Volk!»
Einzelne Bogen in der Blattmitte falten und zukleben, oder mehrere Bogen in Couvert einsenden
bis spätestens 11. Juli 2016 an: RUI, Komitee «Lehrpläne vors Volk», Postfach, 3665 Wattenwil

www.lehrplan21.be